Ein Jugendstrafverfahren. Mein Mandant strebt seiner Verurteilung zu, wobei er sich dies auch schwer erarbeitet hat.
Wie dem auch sei, der Kollege Staatsanwalt setzt zum Plädoyer an. Ich sehe nach unten und mache mir einige kurze Notizen zu meinem Plädoyer. Der Staatsanwalt wendet sich, wie ich höre, an meinen Mandanten und hält ihm das Ausmaß seiner Taten vor. Als er zur seiner Meinung nach negativen Zukunftsprognose kommt, schaue ich auf und darf verwundert feststellen, dass der Kollege Staatsanwalt nicht meinen Mandanten anschaut, sondern mich! Und das bei den Worten "Ich kann nicht erkennen, dass Sie ohne eine Jugendstrafe sich wirklich ändern können!"
Hm, ich selbst bin für eine Jugendstrafe wohl zu alt. Und außerdem, so schlecht war meine Verteidigungsleistung wirklich nicht. Bevor ich aber dazu komme, nachzufragen warum er mir selbst derartiges mitteilen möchte, fordert mich das Gericht zu meinem Plädoyer auf.
Nun, ich werde wohl bei Gelegenheit den Kollegen auf seine Meinung zu mir ansprechen müssen. *g*
Donnerstag, 2. Juli 2009
Donnerstag, 25. Juni 2009
Beratungshilfe - Wieder mal was Neues! - Erfahrungsaustausch
Man ist im Rahmen der Beratungshilfe als Anwalt ja schon einiges gewöhnt. Abgesehen davon, dass man die wirtschaftliche Seite lieber nicht betrachten sollte, haben die Gerichte bei der Gewährung der Berechtigungsscheine schon immer viel Phantasie bewiesen.
Mal wurden die Hilfesuchenden mit dem Antrag zum Anwalt geschickt ("Der muss das Ausfüllen und einreichen"). Mal wurde bei der Beantragung von mehreren Berechtigungsscheinen für mehrere Hartz IV Angelegenheiten (die ohne Zweifel allesamt gesonderte Angelegenheiten waren) ein einzelner Schein ausgestellt (wegen: "Diverse Angelegenheiten Hartz IV" oder "Diverse Widersprüche").
Nun aber zeigt sich unser heimisches Amtsgericht ganz besonders einfallsreich.
1. Die Scheine werde während der Sprechzeiten nicht mehr ausgestellt. Der Antragsteller bekommt sie, meist mehrere Wochen später, per Post zugeschickt. Das heißt aber, dass insbesondere in Fristsachen, die Fristen nicht eingehalten werden können, wollte man erst auf den Schein warten. Für den Anwalt heißt es daher: Entweder Mandat ablehnen und damit den Mandanten in die Fristversäumnis treiben. Oder aber das Mandat annehmen und dann mit dem Risiko leben, dass Beratungshilfe abgelehnt wird und somit das Mandat kostenlos bearbeitet wird.
2. In der Vergangenheit war es zudem durchaus normal, dass Mandanten erstmal zu uns kamen, und dann zum AG geschickt wurden, um den Beratungshilfeschein zu holen. Mitgebrachte Unterlagen wurden gleich einbehalten. Der Schein wurde anstandslos erteilt. Nun fragt das Gericht explizit danach, ob ein Anwalt vorher schon kontaktiert wurde. Bejaht der Mandant dies, so teilt das AG mit, dass Beratungshilfe versagt wird, weil schon ein Anwalt eingeschaltet wurde.
3. Hatte man bis vor kurzem als Anwalt für den Mandanten einen Beratungshilfeantrag gestellt, so bekam man regelmäßig den Berechtigungsschein in die Kanzlei geschickt. Aktuell verweist das AG darauf, dass der Antrag erst nachträglich mit dem Vergütungsantrag zu stellen ist und verweigert die Erteilung des Berechtigungsscheines. Der Anwalt bleibt somit über lange Zeit im Unklaren über seine Honorierung.
4. Krönung ist die Auffassung (deren Aussterbe ich eigentlich erhofft hatte), dass in Harzt IV Angelegenheiten der Mandant sich zunächst bei der ARGE beraten lassen müsse, ehe er sich anwalticher Hilfe bediene. Das AG verlangt somit, dass sich der Mandant bei der Behörde, die ihm einen Ablehnungsbescheid geschickt hat, darüber beraten läßt, wie er gegen diesen Ablehnungsbescheid vorgeht.
Zum Glück schiebt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.05.2009, Az.: BvR 1517/08) dieser Praxis nun einen Riegel vor, wie auch der Kollege Trebs berichtet hat.
Es wäre schön, an dieser Stelle einmal die ein oder andere Erfahrung im Umgang mit den Beratungshilfestellen zu erhalten, um letztlich abschätzen zu können, wie die Praxis der einzelnen Gerichte ist. Kommentare sind daher höchst willkommen.
Mal wurden die Hilfesuchenden mit dem Antrag zum Anwalt geschickt ("Der muss das Ausfüllen und einreichen"). Mal wurde bei der Beantragung von mehreren Berechtigungsscheinen für mehrere Hartz IV Angelegenheiten (die ohne Zweifel allesamt gesonderte Angelegenheiten waren) ein einzelner Schein ausgestellt (wegen: "Diverse Angelegenheiten Hartz IV" oder "Diverse Widersprüche").
Nun aber zeigt sich unser heimisches Amtsgericht ganz besonders einfallsreich.
1. Die Scheine werde während der Sprechzeiten nicht mehr ausgestellt. Der Antragsteller bekommt sie, meist mehrere Wochen später, per Post zugeschickt. Das heißt aber, dass insbesondere in Fristsachen, die Fristen nicht eingehalten werden können, wollte man erst auf den Schein warten. Für den Anwalt heißt es daher: Entweder Mandat ablehnen und damit den Mandanten in die Fristversäumnis treiben. Oder aber das Mandat annehmen und dann mit dem Risiko leben, dass Beratungshilfe abgelehnt wird und somit das Mandat kostenlos bearbeitet wird.
2. In der Vergangenheit war es zudem durchaus normal, dass Mandanten erstmal zu uns kamen, und dann zum AG geschickt wurden, um den Beratungshilfeschein zu holen. Mitgebrachte Unterlagen wurden gleich einbehalten. Der Schein wurde anstandslos erteilt. Nun fragt das Gericht explizit danach, ob ein Anwalt vorher schon kontaktiert wurde. Bejaht der Mandant dies, so teilt das AG mit, dass Beratungshilfe versagt wird, weil schon ein Anwalt eingeschaltet wurde.
3. Hatte man bis vor kurzem als Anwalt für den Mandanten einen Beratungshilfeantrag gestellt, so bekam man regelmäßig den Berechtigungsschein in die Kanzlei geschickt. Aktuell verweist das AG darauf, dass der Antrag erst nachträglich mit dem Vergütungsantrag zu stellen ist und verweigert die Erteilung des Berechtigungsscheines. Der Anwalt bleibt somit über lange Zeit im Unklaren über seine Honorierung.
4. Krönung ist die Auffassung (deren Aussterbe ich eigentlich erhofft hatte), dass in Harzt IV Angelegenheiten der Mandant sich zunächst bei der ARGE beraten lassen müsse, ehe er sich anwalticher Hilfe bediene. Das AG verlangt somit, dass sich der Mandant bei der Behörde, die ihm einen Ablehnungsbescheid geschickt hat, darüber beraten läßt, wie er gegen diesen Ablehnungsbescheid vorgeht.
Zum Glück schiebt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11.05.2009, Az.: BvR 1517/08) dieser Praxis nun einen Riegel vor, wie auch der Kollege Trebs berichtet hat.
Es wäre schön, an dieser Stelle einmal die ein oder andere Erfahrung im Umgang mit den Beratungshilfestellen zu erhalten, um letztlich abschätzen zu können, wie die Praxis der einzelnen Gerichte ist. Kommentare sind daher höchst willkommen.
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Erstaunlicher Ausrutscher
Der Mandant wurde verurteilt, ein nicht unerhebliches Delikt gemeinsam mit anderen Angeklagten verübt zu haben. Wegen Fehlern in der Strafzumessung hob der BGH auf meine Revision hin den Strafausspruch auf.
In folgenden langen Gesprächen in der JVA erklärte ich meinem Mandanten, dass nunmehr die Schuld selbst rechtskräftig festgestellt ist und daran auch das neue Verfahren vor dem LG nichts mehr ändern wird. Er entschied sich daher, nunmehr ehrliche Reue zu zeigen. Daraufhin bereiteten wir die Verhandlung vor. Er entschied sich, sich selbst zu äußern und nicht auf eine vorzubereitende Erklärung zurückzugreifen.
Da die Tatbeteiligung rechtskräftig festgestellt war, fragte das Gericht anfangs eher rhetorisch, ob der Mandant denn die Tat begangen hatte. Nicht nur das Gericht, auch ich war sehr erstaunt, dass der Mandant nunmehr die Tatbeteiligung leugnete. Erst nach einer kurzen Unterbrechung stellte sich heraus, dass er zwar "Nein" gesagt hatte, jedoch "Ja, aber" meinte. Er schätzte seine Tatbeteiligung schlicht geringer ein, als die der Mitangeklagten. Dass dies, zumindest in der Art, wie er es geäußert hatte, schlicht einen ungünstigen Einfluss auf eine eventuell noch zu erreichende Milderung der ursprünglich festgestellten Strafe haben könnte, leuchtete ihm dann ein.
Zum Glück lag es letztlich nicht an diesem Ausrutscher, dass die Kammer letztlich doch das ursprüngliche Urteil bestätigte.
In folgenden langen Gesprächen in der JVA erklärte ich meinem Mandanten, dass nunmehr die Schuld selbst rechtskräftig festgestellt ist und daran auch das neue Verfahren vor dem LG nichts mehr ändern wird. Er entschied sich daher, nunmehr ehrliche Reue zu zeigen. Daraufhin bereiteten wir die Verhandlung vor. Er entschied sich, sich selbst zu äußern und nicht auf eine vorzubereitende Erklärung zurückzugreifen.
Da die Tatbeteiligung rechtskräftig festgestellt war, fragte das Gericht anfangs eher rhetorisch, ob der Mandant denn die Tat begangen hatte. Nicht nur das Gericht, auch ich war sehr erstaunt, dass der Mandant nunmehr die Tatbeteiligung leugnete. Erst nach einer kurzen Unterbrechung stellte sich heraus, dass er zwar "Nein" gesagt hatte, jedoch "Ja, aber" meinte. Er schätzte seine Tatbeteiligung schlicht geringer ein, als die der Mitangeklagten. Dass dies, zumindest in der Art, wie er es geäußert hatte, schlicht einen ungünstigen Einfluss auf eine eventuell noch zu erreichende Milderung der ursprünglich festgestellten Strafe haben könnte, leuchtete ihm dann ein.
Zum Glück lag es letztlich nicht an diesem Ausrutscher, dass die Kammer letztlich doch das ursprüngliche Urteil bestätigte.
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Etwas ungeordnet
Termin in einer Nachlasssache im hiesigen AG:
Der Kollege auf Klägerseite teilt zunächst umfangreich mit, was er alles tun KÖNNTE, was er alles beantragen KÖNNTE, leider aber nicht, warum er dies nicht TUT!
Die Erklärungen zu verschiedenen Zahlen, die er in der Klagebegründung ins Spiel brachte, die aber nicht im Antrag auftauchten, fiel derart unklar aus, dass die Vorsitzende von "kriegen wir den Antrag vollstreckbar?" zu "ist das nicht vielleicht unschlüssig?" wechselte.
Dazu kamen die Kläger, die oftmals derart durcheinander redeten, das Gericht störten und Angelegenheiten neben der Sache vortrugen. Dies bemüßigte das Gericht festzustellen, dass ich als Beklagtenvertreter doch eine unendliche Geduld an den Tag legen würde.
Was bin ich froh, dass ich nur Unterbevollmächtigter bin, und der Kollege Hauptbevollmächtigte das Chaos an Anträgen und Erklärungen schriftsätzlich entwirren muss. Ich möchte nicht in seiner Haut stecken.
Der Kollege auf Klägerseite teilt zunächst umfangreich mit, was er alles tun KÖNNTE, was er alles beantragen KÖNNTE, leider aber nicht, warum er dies nicht TUT!
Die Erklärungen zu verschiedenen Zahlen, die er in der Klagebegründung ins Spiel brachte, die aber nicht im Antrag auftauchten, fiel derart unklar aus, dass die Vorsitzende von "kriegen wir den Antrag vollstreckbar?" zu "ist das nicht vielleicht unschlüssig?" wechselte.
Dazu kamen die Kläger, die oftmals derart durcheinander redeten, das Gericht störten und Angelegenheiten neben der Sache vortrugen. Dies bemüßigte das Gericht festzustellen, dass ich als Beklagtenvertreter doch eine unendliche Geduld an den Tag legen würde.
Was bin ich froh, dass ich nur Unterbevollmächtigter bin, und der Kollege Hauptbevollmächtigte das Chaos an Anträgen und Erklärungen schriftsätzlich entwirren muss. Ich möchte nicht in seiner Haut stecken.
Freitag, 12. Juni 2009
Was denn noch?
Mein Mandant wird erstinstanzlich verurteilt. Ich lege Revision ein, etwa zeitgleich fährt mein Mandant nach einem Bewährungswiderruf wegen einer früheren Straftat ein.
Die Revision ist teilweise erfolgreich und ich rechne als Pflichtverteidiger meine Gebühren fürs Revisionsverfahren ab, selbstverständlich mit Haftzuschlag.
Das Gericht zweifelt den Zuschlag an, stellt mir anheim, die Abrechnung zu korrigieren. Also übersende ich die Ladung zum Strafantritt und versichere, dass der Mandant sitzt.
Das reicht dem Gericht aber immer noch nicht. Es zweifelt weiter an der Haft meines Mandanten. Anstatt aber mich zu bitten, die Haft durch andere Belege nachzuweisen, stellt man mir wiederum anheim, die Abrechnung zu korrigieren. Warum nur lese ich den Unterton dabei heraus, dass mir vorgeworfen wird, zu Unrecht den Haftzuschlag abzurechnen?
Jedenfalls habe ich nunmehr die Bestätigung der JVA über die Haft übersandt, mal schaun, ob das nun endlich reicht!
Die Revision ist teilweise erfolgreich und ich rechne als Pflichtverteidiger meine Gebühren fürs Revisionsverfahren ab, selbstverständlich mit Haftzuschlag.
Das Gericht zweifelt den Zuschlag an, stellt mir anheim, die Abrechnung zu korrigieren. Also übersende ich die Ladung zum Strafantritt und versichere, dass der Mandant sitzt.
Das reicht dem Gericht aber immer noch nicht. Es zweifelt weiter an der Haft meines Mandanten. Anstatt aber mich zu bitten, die Haft durch andere Belege nachzuweisen, stellt man mir wiederum anheim, die Abrechnung zu korrigieren. Warum nur lese ich den Unterton dabei heraus, dass mir vorgeworfen wird, zu Unrecht den Haftzuschlag abzurechnen?
Jedenfalls habe ich nunmehr die Bestätigung der JVA über die Haft übersandt, mal schaun, ob das nun endlich reicht!
Mittwoch, 20. Mai 2009
Süßlicher Geruch
Neulich, abends, kurz vor Kanzleischluss. Ein neuer Mandant betritt mein Büro, umweht von einem eigenartigen Duft. Als er mir den Bußgeldbescheid vorlegt, aus welchem sich der Vorwurf des Fahrens unter Einfluss von Rauschmitteln ergab, dämmerte es auch mir.
Dienstag, 19. Mai 2009
Was Hänschen so schreibt
Aus einer Ermittlungsakte:
"Die Unterlagen (hanssgeschriebene Übersichten) wurden beschlagnahmt."
"Die Unterlagen (hanssgeschriebene Übersichten) wurden beschlagnahmt."
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